Queap aus Bocholt, eine Suchmaschine auf Basis von Neuroinformatik, muss auf Grund der Zusendung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Telekommunikationsdienstleisters Qeep, seinen Namen ändern. Nun sind alle Internetnutzer dazu aufgerufen Namensvorschläge zuzusenden.
Ich halte dieses Vorgehen für mehr als zweifelhaft. Nimmt man nämlich das Markengesetz zu Grunde, dann müssen die Konkurrenten in der selben Branche tätig sein. Die Einträge der Firma Blue Lion mobile GmbH aus Köln für die Marke Qeep ( Registernummer/Aktenzeichen: 30653992.6) umfasst aber nur die Bereiche Telekommunikation, Unterhaltung und Webhosting (Klasse 09, 28, 38, 41, 42).
Als ehemaliger Eigentümer der Domain TIonline.de (TI=chemisches Zeichen für Titan) regt mich sowas natürlich wieder auf. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage dieser Verfahrensweise nur die Rechtsprechung diverser deutscher Richter. Nur sind Internetadressen nunmal keine Markennamen. Das Domain Name System, auf das die Internetadressen basieren, wurde 1983 von Paul Mockapetris entworfen. Zielsetzung dabei war den Menschen das Auffinden von Webservern zu erleichtern, die bis dahin vornehmlich durch die komplizierten Zahlenkolonnen der IP-Adressen verbunden waren. Daher stellen Domains eigentlich eine technologische Vereinfachung für den Menschen dar. Darüber sollten sich mal einige Richter Gedanken machen.
Darüber hinaus bleibt natürlich das Problem, dass Internet zwei Fraktionen aufeinander treffen: Die privaten und die gewerblichen Nutzer. Immermehr Leute wollen für sich, ihre Hobby oder ihr Meinung im Internet werben, kleine Superstars werden. Wem ist es nun eher zuzuschreiben? Ich finde, dass es Allgemeingut ist. Das Markengesetz deckt aber meist nur gewerbliche Interessen ab. Ich kenne zumindest keine Privatpersonen, die ihren Namen beim Markenamt haben schützen lassen, um sich rechtskonform eine Domain zu registrieren. Und die Namensrechte von Personen werden meist schwächer ausgelegt.
Eventuell sind dabei noch folgende Urteile relevant:
OLG Hamburg: Erstbegehungsgefahr einer Markenverletzung bei bloßer Domain-Registrierung
LG Berlin: Markenverletzungen im Rahmen vom Domain-Parking
In beiden Urteilen gehen die Richter davon aus, dass sich beide Parteien im geschäftlichen Verkehr befinden müssen. Ich weiß nicht, ob dies bei Queap schon gegeben ist.
Klasse Artikel.
Tatsächlich haben wir genau die von dir angesprochenen Themen geprüft. Eine Suchmaschine fällt aber leider unter die Klasse 42. Daher ist die Unterlassungserklärung berechtigt
Eine kleine Danksagung auch nochmals auf unserem “noch bestehenden” Blog.
Gruß aus Ddorf